Werk- und Dienstvertrag

Nachfolgend wollen wir die Begriffe Werkvertrag und Dienstvertrag näher definieren. Ein Unternehmer verpflichtet sich bei einem Werkvertrag zur Herstellung eines Werks. Darunter versteht sich die Veränderung einer Sache, z.B. Reparatur eines Autos, oder durch eine Dienstleistung, z.B. Inspektion, Gutachten.

Der Besteller ist dabei verpflichtet, dem Unternehmen bei der Abnahme des Werkes eine Vergütung zu zahlen. Die Herstellung des Werkes ist verpflichtend, der Hersteller haftet für das Endresultat. Bei einem Werkvertrag wird also ein konkreter Erfolg geschuldet.

Merkmale des Werkvertrags:

firma.de fasst diese wie folgt zusammen:

  • Einmaliges Erbringen der vereinbarten Leistung
  • Vorherige Einigung über Umfang der Leistung und Zeitpunkt der Abnahme
  • Verpflichtung seitens des Auftraggebers, das Werk anzunehmen, wenn es keine wesentlichen Mängel vorweist
  • Haftung des Auftragnehmers bei Nichterfüllung des Auftrags
  • Vergütung kann nach Zeitaufwand, Pauschalpreis oder Einheitspreis erfolgen

Definition – was ist ein Dienstvertrag?

Bei einem Dienstvertrag wird hingegen alleine die Handlung geschuldet. Bei diesem Vertrag verpflichtet sich eine Partei also zur Leistung eines Dienstes. Die andere Partei muss nach der erbrachten Leistung ein Entgelt zahlen. Bei diesem Vertrag ist der Dienstleister zur reinen Leistung, nicht zum Erfolg (z.B. Ergebnis ohne Mängel) verpflichtet. Es ist also kein Endergebnis garantiert.

Der Vertrag kann nicht durch Rücktritt, sondern nur durch eine Kündigung beendet werden. Dienstverträge werden zum Beispiel im Journalismus oder bei IT-Dienstleistern eingesetzt. Ein Arbeitnehmer bekommt also Geld für die Ausübung seiner Arbeit, nicht für den Erfolg, den er dem Unternehmen bringt.

Inhalte eines Dienstvertrags:

Ein Dienstvertrag muss  laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch diese Standards enthalten

  • Vertragstypische Pflichten
  • Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang
  • Pflicht zur Krankenfürsorge
  • Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
  • Stillschweigende Verlängerung
  • Pflicht zur Zeugniserteilung
  • Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung
  • Entgelt
  • Zahlungsmodalitäten
  • Angaben zu erforderlichen Zusatzleistungen

Handhabung bei Arbeitnehmerüberlassung

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ist ein Werkvertrag auch möglich. Hier bestimmt jedoch der Auftragnehmer selbstständig die Aufgaben und den Prozess zur Bewerkstelligung der Aufgaben. Dieser ist jedoch nicht weisungsbefugt, muss allerdings für die Risiken seines Überlassungsauftrages haften.

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