Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein kranken- und unfallversicherter Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr, dass sich sein Zustand akut verschlimmert, ausüben kann.
Arbeitsunfähigkeit: Wann habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung sowie Krankengeld. Dieser Anspruch kann ab dem ersten Krankheitstag geltend gemacht werden. Dafür notwendig ist eine lückenlose Krankschreibung. Die Krankschreibung muss also am selben Tag erfolgen, an welchem die vorherige Krankschreibung endet.
Sollte also zum Beispiel ein Arbeitnehmer bis Freitag eine AU-Bescheinigung erhalten, die Krankheit aber auch über das Wochenende anhalten, gilt es die erneute Krankschreibung bereits am Freitag beim Arzt zu erhalten. Denn eine AU-Bescheinigung kann nicht rückdatiert werden.
Arbeitsunfähigkeit: Wann und wie muss der Arbeitgeber informiert werden?
Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Hierfür reicht ein Telefonat aus. Eine ärztliche Bescheinigung ist nötig, sofern der Arbeitnehmer mehr als drei Tage ausfällt. Das Attest muss spätestens am folgenden Arbeitstag vorgelegt werden, der im Attest hinterlegt ist.
Der Arbeitgeber kann aber darauf bestehen, diese schon am Tag der Erkrankung zu erhalten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält der Arbeitnehmer in zweifacher Ausführung. Ein Exemplar mit Diagnose für die Krankenkasse, ein Exemplar ohne Diagnose für den Arbeitgeber.
Wann erhalte ich eine Erwerbsminderungsrente?
Wer bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall oder einer Krankheit nur noch wenig oder gar nicht mehr arbeiten kann, der kann sogar eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Hürde ist aber groß, so müssen Sie folgende Aspekte erfüllen:
- Regelaltersgrenze für Altersrente ist noch nicht erreicht
- Sie sind mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bevor Sie in die Erwerbsminderung eintreten.
- In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt in die Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein
- Sie müssen die medizinische Prüfung durch den Rentenversicherungsträger bestehen
- Volle Erwerbsminderung: Nur, wer weniger als 3 Stunden täglich in allen Berufen arbeiten kann
- Teilweise Erwerbsminderung: Wer weniger als 6 Stunden, aber mehr als 3 Stunden täglich in allen Berufen arbeiten kann.