Krankengeld

Unter Krankengeld versteht sich eine finanzielle Zuwendung für einen gesetzlich Krankenversicherten, der aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder in einer Einrichtung vorsorglich oder zur Rehabilitation behandelt werden muss.

Im Gegensatz zur Lohnfortzahlung ist beim Krankengeld die Krankenkasse gefordert. Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Versicherungen. Versicherte sind so im Falle einer längeren Krankheit finanziell abgesichert. Der Anspruch kann ab dem Tag geltend gemacht werden, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Allerdings ruht bei Arbeitnehmern das Recht zunächst, da in den ersten Wochen noch der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Alle Arbeitnehmer haben ab der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von bis zu 6 Wochen.

Wielange bekommt man Krankengeld?

Bis zu 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) kann ein Arbeitnehmer für dieselbe Krankheit das Krankengeld von der Krankenkasse erhalten. Sollte allerdings eine weitere Erkrankung in diesem Zeitraum hinzukommen, so wird die Zahlungsdauer nicht verlängert.

Sollten Sie jedoch für einen ganzen Kalendermonat einen Anspruch darauf haben, so werden Ihnen stets, unabhängig der tatsächlichen Kalendertage, 30 Tage bezahlt.

78 Wochen! Und dann?

Was passiert, wenn der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen, der sogenannten Aussteuerung, endet? Dann erhalten die Betroffenen Arbeitslosengeld bei weiterer Arbeitsunfähigkeit. Obwohl das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, mus sich ein Arbeitnehmer arbeitslos melden. Sofern man davon ausgehen muss, seinen Job künftig nicht mehr ausüben zu können, sollte Erwerbsminderungsrente beantragt werden.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Wieviel Sie letztlich bekommen, hängt von Ihrem letzten Bruttomonatslohn ab, den Sie vor der Diagnose Ihrer Krankheit erhalten haben. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes. Es darf maximal 90 Prozent Ihres Nettolohnes betragen. Die Höhe der Zuwendung ist im §47 SGB V festgeschrieben.

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